Sonnenliegen mieten
Was gibt es schöneres, als bei Sonnenschein im Freibad zu schwimmen und dann auf der Wiese das Treiben zu genießen? Am Besten natürlich auf einer unserer Liegen!

Die Mietbedingungen
Übergabe der Liege an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen
Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter die Liege an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an der Liege durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.
Mietdauer, Übergabe und Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet die Liege bei der Ausgabestelle zurückzugeben. Bei vorzeitiger Rückgabe der Liege wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet. Die Liege ist im sauberen gepfegten Zustand zurückzugeben. Alle Schadensfälle sind dem Vermieter sofort anzuzeigen.
Haftungsausschluss des Vermieters:
Jeder ist für sich selbst und die Liege verantwortlich. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. bei Übernahme der Liege, erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand der Liege an.
Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Mietvertrag zu vermerken. Der Vermieter ist in keinem Fall haftbar zu machen, Schadensersatz wird in keinem Fall gewährt. Der Mieter nutzt die Liege auf eigenes Risiko bzw. auf eigene Verantwortung. Es wird darauf hingewiesen, das die maximale Traglast der Liege 120 kg beträgt.
Nutzung der Liege, Verbote:
Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung der Liege. Es ist nicht gestattet, das meherere Personen die Liege
gleichzeitig nutzen. Die Liege ist auch nicht als Transportmittel oder Klettergerüst u.dergleichen zu nutzen.
Schäden an der Liege:
Der Mieter hat die Pflicht dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Der Mieter haftet insbesondere
für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden und für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbeding-
ungen resultieren. Dies schließt auch Folgeschäden ein. Wird die gemietete Liege durch vor bezeichnete Handlungen oder durch unsachgemäße Nutzung irreperabel beschädigt, hat der Mieter die Anschaffungskosten der Liege vollständig zu ersetzen.